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Erwerb eines Domain-Namens als Anschaffung eines immateriellen Wirtschaftsgutes
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (Bezug: § 5 Abs. 1 EStG; § 255 Abs. 1 HGB).
Praxishinweise: Ein Domain-Name ist mit einer Konzession oder einem Schutzrecht vergleichbar, da er die faktische Ausschließlichkeit der „Internet-Adresse” begründet und durch die Registrierung des Namens auch abgesichert ist. Durch die Registrierung wird ein Dauerschuldverhältnis (Vertrag auf unbestimmte Zeit) geschaffen. Die Aufwendungen für den Domain-Namen stellen deshalb Anschaffungskosten dar und Absetzungen für Abnutzung kommen nicht in Betracht, weil die Nutzung des Namens zeitlich nicht begrenzt ist. Offen gelassen hat der BFH, ob Absetzungen für Abnutzung au...