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Eigenheimzulage für Inhaber eines lebenslänglichen Wohnungsrechts
Der Begriff „eigen” in § 2 EigZulG bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung i. S. von § 39 AO sein muss. Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, steht die Förderung dem wirtschaftlichen Eigentümer zu. Trägt statt des zivilrechtlichen Eigentümers ein Nutzungsberechtigter die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm eigengenutzten Wohnung, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft – unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers – innehat, weil die Wohnung n...