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Fristversäumnis ohne Offenlegung des Zulassungsverlusts
Bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist dem Kläger die Fristversäumnis durch die von ihm beauftragte Steuerberatungsgesellschaft auch dann zuzurechnen, wenn für diese als ausgewiesener Vertreter ein (Schein-)„Steuerberater” aufgetreten ist, der den Verlust seiner Zulassung nicht offengelegt hat.