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Identität von Rechnungsaussteller und Leistendem
Um den Vorsteuerabzug beanspruchen zu können, müssen Rechnungsaussteller und Leistender grundsätzlich identisch sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob der Leistende seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt.