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Personalbeistellung einer Stadt an Abwasserbetrieb
Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 UStG ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Ob es sich um Entgelt handelt, beurteilt sich nach dem Inhalt des Leistungsaustauschs zwischen den Beteiligten, über den nur einheitlich entschieden werden kann. Entscheidend ist, ob der Auftraggeber mit der Gestellung von Personal an den Auftragnehmer liefern bzw. leisten will oder ob es ihm darauf ankommt, selbst einen Beitrag zur Herstellung des Werks zu leisten. Stellt eine Kommune der von ihr gegründeten GmbH, die die Errichtung, den Erwerb und den Betrieb von Abwasseranlagen der Kommune zum Unternehmensgegenstand hat, unentgeltlich stundenweise beim städtischen Abwasserbeseitigungsbetrieb beschäftigtes Personal zum Betrieb der neu v...