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Abgrenzung (Teil-)Geschäftsveräußerung von steuerpflichtiger Lieferung
Veräußert ein Einzelunternehmer Anlagevermögen an eine GmbH, an der er zu 2/3 beteiligt ist, zu Preisen unter dem Teilwert und erhält er die Tätigkeit des Einzelunternehmens zunächst aufrecht, scheidet eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG aus. Vielmehr sind die Veräußerungen als steuerbare Lieferungen an eine nahe stehende Person gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. mit Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten zu bemessen.