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Forderung auf Rückerstattung von Pfandgeld
Hat ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waren Pfandgelder verauslagt, hat er in Höhe der verauslagten Gelder – im Zeitpunkt des Warenbezugs – eine Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren. Die Aktivierungspflicht wird nicht dadurch berührt, dass die bepfandete Ware vom Unternehmer an seine Abnehmer weiter veräußert worden ist. Die Rückgabe des Pfandguts stellt kein besonderes Ereignis dar, welches erst die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für ihr Entstehen begründet. Allein die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs wird bis zur Rückgabe des Leerguts durch den Kunden hinausgeschoben. Würde man die Forderung auf Rückerstattung verauslagter Pfandgelder aufgrund von Verzerrungen zwischen Voll- und Leergutströmen nicht aktivieren, wäre im Gegenzug die Rückstellung für v...