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Behandlung eines Abfindungsanspruchs aus einer Flurbereinigung
Der Erwerber eines Grundstücks tritt nach § 15 FlurbG mit allen Rechten – einschließlich eines Anspruchs auf Wertausgleich – und Pflichten als neuer Teilnehmer in das Flurbereinigungsverfahren ein. Eine Entnahme des Anspruchs auf Wertausgleich, der noch nicht entstanden ist, kommt bei der Übertragung des Grundstücks nicht in Betracht. Befindet sich der Anspruch auf Wertausgleich im Zeitpunkt seiner Entstehung – nach der Entnahme des Grundstücks – aufgrund Übergehens nach § 15 FlurbG im Privatvermögen des Anspruchsberechtigten, unterliegt er nicht der Einkommensteuer. Dies gilt auch, soweit der flurbereinigungsrechtliche Abfindungsanspruch ein eigentumsrechtliches Anwartschaftsrecht begründet.