Oberfinanzdirektion Münster

Bescheinigung des Überbrückungsgeldes für Zwecke des Progressionsvorbehalts

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 029 vom
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Das Überbrückungsgeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Durch das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom , BStBl 2003 I S. 398, unterliegt das Überbrückungsgeld nach dem SGB III seit nicht (mehr) dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG. Einige Finanzämter hatten berichtet, dass in den Bewilligungsbescheiden zumindest einiger Agenturen für Arbeit weiterhin Hinweise enthalten sind, wonach das Überbrückungsgeld bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen sei (Progressionsvorbehalt). Aus diesem Grund werden die Bürger auch zu Unrecht auf eine vermeintliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung hingewiesen. Das BMF hat zwischenzeitlich die Bundesagentur für Arbeit gebeten, für eine entsprechende Änderung der Hinweise in den Bewilligungsbescheiden der Agenturen für Arbeit Sorge zu tragen.

Zwischenzeitlich sind Fälle bekannt geworden, in denen das Überbrückungsgeld aufgrund des fehlerhaften Hinweises im Bewilligungsbescheid in der Einkommensteuererklärung angegeben und bei der Veranlagung erklärungsgemäß dem Progressionsvorbehalt unterworfen worden ist. Soweit betroffene Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides beantragen, den Steuerbescheid zu ändern, kann dem Antrag mangels Änderungsvorschrift nicht entsprochen werden. Nach einem Beschluss auf Bundesebene sind aber die zu hoch festgesetzten Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen. Dieses gilt auch in Fällen, in denen die Einkommensteuerveranlagung zu einer Erstattung geführt hat.

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
TAAAC-38783