OFD Frankfurt am Main - S 2221 A - 78 - St 218

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG)

Höchstbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten

Bezug:

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.

Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.


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Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen

Tätigkeit
Höchstbeträge in €
Begründung
Ehemann
Ehefrau
Ehemann
Ehefrau
 
Arbeiter, Angestellter
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Beamtin
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Elternzeit
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die
Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Geringfügig Beschäftigte
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Hausfrau
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der
Höchstbetrag von 2.400 € ist jedoch anzusetzen, wenn für sie keine
Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.140 €
jährlich oder Ehemann ist privat krankenversichert).
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V
Selbständige
1.500,–
2.400,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Höchstbetrag
von 1.500 € ist jedoch anzusetzen, wenn sie kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr
als 4.140 € jährlich).
Beamter
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,–
1.500,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert
(da nicht familienversichert), die Beiträge trägt die Bundesagentur für
Arbeit
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert,
die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
1.500,–
2.400,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
die arbeitslose Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe,
da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht, mangels Erhalt von
Arbeitslosengeld II ist sie nicht pflichtversichert
Beamtin
1.500,–
1.500,–
sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau haben jeweils einen eigenen
Beihilfeanspruch
Elternzeit
1.500,–
1.500,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die
Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Geringfügig Beschäftigte
1.500,–
2.400,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, sie hat auch keinen eigenen Anspruch auf
Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht
Hausfrau
1.500,–
2.400,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
die nicht berufstätige Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf
Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V
Selbständige
1.500,–
2.400,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags
Rentner
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Beamtin
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Geringfügig Beschäftigte
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, sie ist jedoch kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Hausfrau
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der
Höchstbetrag von 2.400 € ist anzusetzen, wenn für sie keine
Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.140 €
jährlich).
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
beziehen sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, sind sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der
Rentenversicherung gem. § 249a SGB V
Selbständige
1.500,–
2.400,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Höchstbetrag
von 1.500 € ist jedoch anzusetzen, wenn sie kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr
als 4.140 € jährlich).
Selbständiger
Arbeiterin, Angestellte
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der
Höchstbetrag von 1.500 € ist jedoch anzusetzen, wenn er kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr
als 4.140 € jährlich)
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr.
2a SGB V mangels Familienversicherung pflichtversichert, die Beiträge
trägt der Bund
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
2.400,–
2.400,–
für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags
Beamtin
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Elternzeit
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die
Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Geringfügig Beschäftigte
2.400,–
2.400,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags
Hausfrau
2.400,–
2.400,–
für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags
Rentnerin
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der
Höchstbetrag ist jedoch mit 1.500 € anzusetzen, wenn er kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr
als 4.140 €)
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V
Selbständige
2.400,–
2.400,–
sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
der Ehemann und die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die
Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Beamtin
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Geringfügig Beschäftigte
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Hausfrau
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der
Höchstbetrag von 2.400 € ist anzusetzen, wenn für sie keine
Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.140 €
jährlich).
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V
Selbständige
1.500,–
2.400,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,–
1.500,–
sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau als Bezieher von
Arbeitslosengeld II sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert, die
Beiträge trägt der Bund
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Beamtin
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr.
2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund;
für die Ehefrau besteht ein Beihilfeanspruch
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Selbständige
1.500,–
2.400,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr.
2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund;
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags
Hausmann
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der
Höchstbetrag von 2.400 € ist jedoch anzusetzen, wenn für ihn keine
Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.140 €
jährlich oder Ehefrau ist privat krankenversichert)
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der
Höchstbetrag von 2.400 € ist anzusetzen, wenn für ihn keine
Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.140 €
jährlich)
Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
2.400,–
2.400,–
für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
für die Ehefrau erfolgt auch keine Kürzung
Beamtin
2.400,–
1.500,–
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch;
der nicht berufstätige Ehemann hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf
Beihilfe, da der Ehefrau der Beihilfeanspruch zusteht
Elternzeit
2.400,–
1.500,–
für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die
Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Geringfügig Beschäftigte
2.400,–
2.400,–
für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der
Höchstbetrag von 2.400 € ist jedoch anzusetzen, wenn für ihn keine
Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.140 €
jährlich)
Selbständige
2.400,–
2.400,–
für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht;
der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Beamtin
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Hausfrau
2.400,–
2.400,–
für die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
für den Ehemann erfolgt auch keine Kürzung
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Selbständig
2.400,–
2.400,–
sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags
Elternzeit
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der
Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Beamtin
1.500,–
1.500,–
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der
Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter)
Hausfrau
1.500,–
2.400,–
für die Haufrau, die eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der
Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter)
Selbständige
1.500,–
2.400,–
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der
Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter)
Geringfügig Beschäftigter
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht;
der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, jedoch ist er kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, jedoch ist er kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Beamtin
2.400,–
1.500,–
der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, er hat auch keinen eigenen Anspruch auf
Beihilfe, da der Ehefrau der Beihilfeanspruch zusteht;
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch;
Hausfrau
2.400,–
2.400,–
für die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags
Rentner
1.500,–
1.500,–
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, er ist jedoch kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Selbständige
2.400,–
2.400,–
der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags;
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags

OFD Frankfurt am Main v. - S 2221 A - 78 - St 218

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PAAAC-38780