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OFD Frankfurt am Main - S 2334 A - 30 - St 211

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb

Bezug:

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung bzw. ab dem Jahr 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung


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Zusammenstellung für die Jahre 2001 – 2007

Jahr
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
a)
Wert für ein
Mittag- oder Abend-
essen
4,82 DM
2,51 €
2,55 €
2,58 €
2,61 €
2,64 €
2,67 €
b)
Wert für ein
Frühstück
2,70 DM
1,40 €
1,43 €
1,44 €
1,46 €
1,48 €
1,50 €

Die Sachbezugswerte sind jeweils durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugswerte festgesetzt und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bekanntgegeben worden. Sie gelten einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Bundesländern.

Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005 hingewiesen.


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Jahr
Sachbezugsverordnung bzw.
Änderung vom
Fundstelle im
BGBl I Seite
2001
1500
2002
2945
2003
4339
2004
2103
2005
2663
2006
3493
2007
3385

OFD Frankfurt am Main v. - S 2334 A - 30 - St 211

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
SAAAC-38779