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Verböserungsentscheidung nach Teilabhilfebescheid
Keine wirtschaftlichen Dispositionen aufgrund eines Teilabhilfebescheids
Das Finanzamt ist auch dann noch zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO berechtigt, wenn es zuvor einen Änderungsbescheid erlassen hat, in dem es dem Einspruchsbegehren teilweise entsprochen, jedoch nicht in voller Höhe abgeholfen hat (sog. Teilabhilfebescheid).
Reformatio in peius
Nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Ob auch ein Teilabhilfebescheid „Verwaltungsakt” i. S. dieser Vorschrift sein kann, war bislang höchstrichterlich ungeklärt.S. 7
Teilabhilfebescheid als Änderungsbescheid
Der BFH hatte nunmehr Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Dem Leitsatz der Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Finanzamt auch dann noch zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO berechtigt ist, wenn es zuvor einen Änderungsbescheid erlassen hat, in dem es dem Einspruchsbegehren teilweise entsprochen, jedoch nicht in voller Höhe abgeholfen hat. Der BFH hat seine Entscheidung im Wesentlichen mit folgenden Argumenten begründet: „Verwaltungakt” i. S...