Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung von Steuerbescheiden
Leitsatz
1) Wechselt ein Steuerpflichtiger innerhalb weniger Jahre insgesamt dreimal den Wohnsitz und ist eine Zustellung des Steuerbescheids
an einen dieser Wohnsitze mehrfach gescheitert, so sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung noch nicht erfüllt.
Dies gilt vor allem dann, wenn es auskunftsbereite Verwandte gibt oder das Einwohnermeldeamt angekündigt hat, bei der Ermittlung
einer Mobilfunknummer des Steuerpflichtigen behilflich zu sein.
2) Hat die Finanzbehörde den Eindruck, dass der Adressat des Steuerbescheids seinen Wohnsitz verheimlichen will, so ist das
noch kein genügender Grund, die öffentliche Zustellung vorzunehmen.
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