Rückstellung für öffentlich-rechtliche Abbruchverpflichtung
Leitsatz
1) Die zur Bildung oder Beibehaltung einer Rückstellung notwendige, zum Bilanzstichtag bestehende konkrete öffentlich-rechtliche
Abbruchverpflichtung liegt vor, wenn eine entsprechende Verfügung der zuständigen Behörde erlassen worden ist, die ein bestimmtes
Handeln des Verpflichteten vorsieht oder wenn sich eine derartige Verpflichtung aus dem Gesetz ergibt. Letzteres ist anzunehmen
ist, wenn das Gesetz ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln in sachlicher Hinsicht vorsieht, wenn es in zeitlicher Hinsicht
ein Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums fordert, wenn dieses Handlungsgebot sanktionsbewehrt und damit durchsetzbar
ist und wenn die Behörde Kenntnis davon hat, dass der Betreffende dieser Verpflichtung unterliegt.
2) Eine hinreichende Konkretisierung in Form einer behördlichen Verfügung ist nicht gegeben, wenn in einem Schreiben der zuständigen
Behörde eine Ordnungsverfügung lediglich "angedroht" oder "in Erwägung gezogen" wird.
3) Eine gesetzliche Abbruchverpflichtung ist nicht gegeben, wenn das Gesetz - hier §§ 20, 21 BImSchG - die Verletzung von
Regelungen nicht unmittelbar sanktioniert, sondern einen gesonderten Genehmigungswiderruf bzw. eine Untersagungs-/Stilllegungs-
oder Beseitigungsverfügung vorsieht.
Fundstelle(n): ZAAAC-38729
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 16.11.2006 - 8 K 4694/04 G,F
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