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FG Köln Urteil v. - 6 K 912/04 EFG 2007 S. 959 Nr. 12

Gesetze: UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1BGB § 90 RL 77/388 EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. c 4. Spiegelstrich

Umsatzsteuer

Leistung; Begriff des "Gegenstandes" i.S.d. UStG

Leitsatz

Menschliche Knorpelzellen sind als körperliche und bewegliche Gegenstände i.S.d. UStG zu beurteilen. Bei der Frage der Sacheigenschaft der Körperzellen ist eine umsatzsteuerliche und keine rein zivilrechtliche Qualifizierung vorzunehmen. Dementsprechend müssen Körperbestandteile, die letztlich im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, umsatzsteuerlich auch als Gegenstand angesehen werden, an denen auch Arbeiten ausgeführt werden können.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 965 Nr. 15
EFG 2007 S. 959 Nr. 12
UR 2007 S. 451 Nr. 12
UStB 2007 S. 220 Nr. 8
PAAAC-38728

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FG Köln, Urteil v. 19.12.2006 - 6 K 912/04

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