Zu der Frage, wann der Pächter von Milchvieh und Betriebseinrichtungen zur Milcherzeugung als Milcherzeuger angesehen werden
kann
Leitsatz
Nach § 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) wird die Milchgarantienmengenabgabe vom Milcherzeuger erhoben. Milcherzeuger
im Sinne von Art. 9 VO Nr. 3950/92 kann auch derjenige sein, der Milch in gepachteten Anlagen und durch gepachtete Kühe erzeugt,
wenn der Milchwirtschaftsbetrieb insoweit vollständig auf den Pächter übergeht, als das wirtschaftliche Risiko auch ihm übertragen
wird und ihm die für eine selbständige Bewirtschaftung notwendigen Dispositionsbefugnisse eingeräumt werden. Dabei ist es
unschädlich, wenn die Verpachtung nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt, und wenn der Pächter den Verpächter selbst oder dessen
Familienangehörige als Hilfspersonen einsetzt.
Fundstelle(n): CAAAC-38715
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.11.2006 - 4 K 5/06
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