Für die Entstehung und den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Eingangsleistungen ist grundsätzlich maßgebend,
ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den
Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist.
Erfolgt die erstmalige Verwendung der bezogenen Leistungen noch im Besteuerungsjahr des Leistungsbezugs, ist für die Beurteilung
des Vorsteuerabzugs nicht auf die Verwendungsabsicht, sondern auf die tatsächliche Verwendung abzustellen. Dies hat zur Folge,
dass eine umsatzsteuerbefreite und damit vorsteuerabzugsschädliche Verwendung den vollständigen Ausschluss des Vorsteuerabzugs
und ggf. die vollständige Rückgängigmachung des erfolgten Vorsteuerabzugs ohne die pro-rata-temporis-Regelung des § 15a UStG
bewirkt.
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