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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 176/06

Gesetze: KStG 1990 § 10 Nr. 2, KStG 1999 § 10 Nr. 2

Steuerliche Behandlung der Auflösung von Rückstellungen für Körperschaftsteuer und Nachforderungszinsen

Leitsatz

Werden nichtabziehbare Steuern oder Nebenleistungen i.S.d. § 10 Nr. 2 KStG durch das Finanzamt erstattet, führt dies zu einer Gewinnerhöhung, die aber in sinngemäßer Anwendung des § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell abzuziehen ist. Entsprechendes gilt für die Auflösung von für derartige Steuern und Nebenleistungen gebildeten Rückstellungen.

Nachforderungszinsen für die Jahre vor 1999 waren nach damaliger Rechtslage (§ 10 Nr. 2 KStG 1990) abziehbare Betriebsausgaben. Ihre spätere Erstattung bzw. die Auflösung entsprechender Rückstellungen führt zu einer Gewinnerhöhung, die nicht außerbilanziell abzuziehen ist.

Fundstelle(n):
EAAAC-38710

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 01.12.2006 - 2 V 176/06

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