Betriebsunterbrechung durch Verkauf und gleichzeitige Bildung einer § 6b EStG Rücklage
Leitsatz
Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO nach dem (Wegfall
des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 349, 368 AO aF), wenn der Steuerpflichtige zuvor gegen die Ablehnung der Aussetzung durch
die Finanzbehörde Einspruch eingelegt hat und über diesen bei Antragstellung noch nicht entschieden ist. Zulässigkeit, wenn
die Finanzbehörde den Einspruch während des anhängigen gerichtlichen Eilverfahrens zurückweist.
Keine bloße Betriebsunterbrechung mit der Möglichkeit einer Wiederaufnahme und identitätswahrenden Fortführung des Gewerbebetriebes
bei Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Betriebsaufgabe ohne ausdrückliche Erklärung und trotz entgegenstehender
subjektiver Einschätzung des Betriebsinhabers durch die Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter.
Die betriebliche Identität des vormals werbenden Unternehmens setzt sich in einer nach § 6 Abs. 3 EStG aus dem Erlös der vollständigen
Veräußerung gebildeten Rücklage nicht fort. Die plangemäße Reinvestition des Veräußerungserlöses in neues Anlagevermögen stellt
mithin keine Fortsetzung des ursprünglichen Betriebes dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 909 Nr. 12 EFG 2007 S. 946 Nr. 12 SJ 2007 S. 23 Nr. 18 HAAAC-38709
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.01.2007 - 1 V 216/06
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