"Strohmann" als leistender Unternehmer; Begriff der Lieferung bei Umsatzsteuerbetrug; Vorsteuerabzug aus Rechnung mit unzutreffender
Anschrift des leistenden Unternehmers; Gutglaubensschutz
Leitsatz
1.) Wer im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auftritt ("Strohmann"), erfüllt für Zwecke der
Umsatzsteuer eine eigene Verpflichtung, so dass ihm auch Leistungen zuzurechnen sind, die der sog. "Hintermann" berechtigterweise
im Namen des Strohmanns tatsächlich ausführt.
2.) Ein Umsatz, der seitens eines Verkäufers mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet ist, ist als Lieferung im Sinne der Art.
2 Nr. 1, 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie EWG 77/3888/EWG und damit auch als Lieferung im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
UStG anzusehen.
3.) Unter den gemeinschaftsrechtlichen Gutglaubensschutz fällt auch der redliche Erwerber, der von einem "missing trader"
eine Rechnung erhält, die den formalen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 UStG genügt, aber eine unzutreffende Anschrift
des leistenden Unternehmers enthält, wenn der Erwerber im Übrigen alle im zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen unternommen hat
und ihm dabei die falsche Anschrift nicht auffallen musste.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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