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FG Köln Urteil v. - 4 K 1354/02

Gesetze: UStG 1998 § 14 Abs 1 Satz 2 Nr 2UStDV § 31 Abs 1 Satz 2 EWG 77/388/EWG Art 17 Abs 1 UStG § 15 Abs 1 Nr 1

Umsatzsteuer:

Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

Leitsatz

1) Nach Auffassung des EuGH ist ein Umsatz, der seitens des Verkäufers mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet ist, als Lieferung i.S. der Art. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 der Richtlinie EWG 77/388/EWG anzusehen. Diese Auslegung ist auch für das nationale Recht in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG maßgeblich.

2) Eine "Anschrift" i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG (1998) verlangt, dass unter dem angegebenen Firmensitz wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird. Ein "Scheinsitz" liegt vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, noch Behördenkontakte, noch Zahlungsverkehr stattfindet.

3) Die Richtigkeit der Anschrift muss sowohl bei Ausführung der Leistung als auch bei Rechnungsausstellung zutreffend sein.

4) Das Fehlen einer Rechnungsanschrift ist unbeachtlich, wenn es sich um einen Erwerber handelt, der alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht mit einem "missing trader" getätigt werden und er von dessen Betrug nicht wusste und nichts hätte wissen müssen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 491 Nr. 8
DAAAC-38706

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FG Köln, Urteil v. 06.12.2006 - 4 K 1354/02

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