1) Nach Auffassung des EuGH ist ein Umsatz, der seitens des Verkäufers mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet ist, als Lieferung
i.S. der Art. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 der Richtlinie EWG 77/388/EWG anzusehen. Diese Auslegung ist auch für das nationale Recht
in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG maßgeblich.
2) Eine "Anschrift" i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG (1998) verlangt, dass unter dem angegebenen Firmensitz wirtschaftliche
Aktivität entfaltet wird. Ein "Scheinsitz" liegt vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen,
noch Behördenkontakte, noch Zahlungsverkehr stattfindet.
3) Die Richtigkeit der Anschrift muss sowohl bei Ausführung der Leistung als auch bei Rechnungsausstellung zutreffend sein.
4) Das Fehlen einer Rechnungsanschrift ist unbeachtlich, wenn es sich um einen Erwerber handelt, der alle zumutbaren Maßnahmen
getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht mit einem "missing trader" getätigt werden und er von dessen Betrug
nicht wusste und nichts hätte wissen müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 491 Nr. 8 DAAAC-38706
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