Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang
zwischen Anteilsveräußerung und Zuführung neuen
Betriebsvermögens
Leitsatz
1. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handelt es sich bei der
Verwendung eines Mantels einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft mit
beschränkter Haftung um die Neugründung einer Gesellschaft. Die nach
Übertragung aller Anteile an einer Vorratsgesellschaft von dieser
erwirtschafteten Verluste unterfallen deshalb nicht der Abzugsbeschränkung
des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG.
2. Es ist zweifelhaft, ob das typisierende Regelbeispiel des § 8
Abs. 4 Satz 2 KStG für den Verlust der wirtschaftlichen Identität auf
eine Vorratsgesellschaft überhaupt anwendbar ist.
3. Der für die Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG
erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung der
Anteile an einer Kapitalgesellschaft und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens hängt nicht von einer bestimmten zeitlichen Grenze,
sondern von den Umständen des Einzelfalls ab.
4. Bei der Entscheidung, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen
Anteilseignerwechsel und Zuführung neuen Betriebsvermögens besteht,
war im Streitfall auch zu berücksichtigen, dass die Verluste, deren Abzug
streitig war, von der Klägerin selbst erwirtschaftet worden sind und im
Falle einer „echten Neugründung” steuerlich hätten
geltend gemacht werden können.
5. Die Fragen, ob § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes
zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom wegen etwaiger
Mängel des Gesetzgebungsverfahrens oder aus anderen Gründen
verfassungswidrig ist, und für welchen Veranlagungszeitraum die Vorschrift
erstmals anzuwenden ist, konnten im Streitfall dahinstehen.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1562 Nr. 24 EFG 2007 S. 443 Nr. 6 KÖSDI 2007 S. 15544 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2008 S. 112 PAAAC-38702
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 06.12.2006 - 1 K 676/03
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.