Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage
Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung als Veräußerungsgewinn
Leitsatz
1. Eine Investition i. S. von § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG muss ausreichend konkretisiert sein, d.h. Funktion sowie voraussichtliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind zu benennen. Im Rahmen der zur Annahme einer „voraussichtlichen” Investition erforderlichen
Prognose ist auch zu prüfen, ob die Investition überhaupt möglich ist. Zudem müssen Bildung und Auflösung der Ansparrücklage
aus der Buchführung verfolgt werden können.
2. Der Ertrag aus einer ausschließlich durch die Betriebsveräußerung veranlassten Auflösung einer nach § 7g EStG gebildeten
Ansparrücklage ist dem begünstigten Veräußerungsgewinn und nicht dem laufenden Gewinn zuzurechnen. Dasselbe gilt für den Gewinnzuschlag
nach § 7 g Abs. 5 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 1164 Nr. 21 EFG 2007 S. 580 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2007 S. 587 OAAAC-38695
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.09.2006 - 12 K 136/05
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