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BBKM 3/2007 S. 61

Frist für Erlass der Grundsteuer

Der 31. 3. eines Kalenderjahres ist für viele Eigentümer von vermieteten Wohnungen und eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ein bedeutsames Datum, denn sie können unter bestimmten Voraussetzungen einen Grundsteuererlass für das vorangegangene Kalenderjahr beantragen (vgl. §§ 33 und 34 GrStG). Der Antrag auf Erlass muss allerdings bis zum 31. 3. (gesetzliche Ausschlussfrist) bei der zuständigen Gemeinde eingegangen sein. Begründung und Nachweise für den Mietausfall können nachgereicht werden.

Der Steuerberater sollte zur Vermeidung seiner Haftung seine Mandanten sofort mittels eines Rundschreibens informieren, dass ihm jeder Mietausfall aus dem Jahr 2006 bis Mitte März 2007 gemeldet wird. Anerk...