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BBKM 3/2007 S. 59

Probleme bei Vereinbarung sofortigen Versicherungsschutzes

Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages besteht Versicherungsschutz grundsätzlich erst nach Zahlung der Erstprämie (§ 38 VVG).

Zuweilen genügt diese gesetzliche Grundregel jedoch nicht den Anforderungen der Praxis. Beispiel: So benötigt ein Zwangsverwalter sofortigen Versicherungsschutz, wenn er feststellt, dass für ein von ihm verwaltetes Ge­bäude keine ausreichende Deckung gegen Elementargefahren vorhanden ist.

Die Versicherer sind in der Regel bereit, einen solchen sofortigen Versicherungsschutz zu gewähren. Nach Eintritt eines Schadenfalls vor Zahlung der Erstprämie wird sich jedoch die Frage stellen, ob der vorläufige Schutz tatsächlich wirksam vereinbart wurde. Hier steckt der Teufel im Detail.

Sofortiger Versicherungsschutz kann auf zwei Wegen erreicht werden:

Bei der