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Selbstkontrahierungsverbot in der GmbH
Die generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) setzt eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch einen einfachen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfordert zumindest eine entsprechende Öffnungsklausel in der Satzung. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung, kann diese nur durch formgerechte Änderung des Gesellschaftsvertrages geschaffen werden (, DB 2006 S. 1261).
Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann nach der Auffassung des KG – die insoweit der wohl h. M. entspricht – nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn sie dem Geschäftsführer wirksam durch das zuständige Gesellschafts...