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Umsatzsteuer; | Umsatzsteuerbefreiung ist unabhängig von der Rechtsform des Unternehmers (§ 4 Nr. 14 UStG)
Das entschieden, daß es gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, wenn die USt-Befreiung für ärztliche Leistungen nur deshalb versagt wird, weil die Leistung von einer GmbH & Co. KG erbracht wird. Die einschlägige Vorschrift des UStG (§ 4 Nr. 14 UStG) ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß es für die Steuerbefreiung nicht darauf ankommt, in welcher Rechtsform der Unternehmer handelt. Der BFH hat nun in dem an ihn zurückgewiesenen Verfahren zu prüfen, ob es andere, außerhalb der Rechtsform einer gewerblich tätigen Gesellschaft liegende Gründe gibt, die Leistungen der Beschwerdeführerin von der USt-Befreiung auszunehmen.