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Berechnung des Stundungsbetrags gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
Zur Berechnung des Stundungsbetrags gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Sterbetafel 1986/1988 nach § 14 i. V. mit Anlage 9 BewG heranzuziehen. Der Ablösebetrag gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist dagegen unter Berücksichtung der zum Schenkungsstichtag aktuellen Sterbetafel zu berechnen.