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Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG
Das Übernahmerecht wird erbschaftsteuerlich nicht mit dem Steuerwert (Einheitswert) derjenigen Sache angesetzt, die der Übernahmeberechtigte zu erwerben in der Lage ist. Vielmehr ist das Erwerbsrecht als solches nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit § 9 Abs. 1 BewG mit seinem gemeinen Wert zu bewerten. Hat der Erbe durch Vorausvermächtnis ein Übernahmerecht hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Betriebs erworben, ist der Wert nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit § 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert des übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs anzusetzen; mangels anderer Wertmaßstäbe ist dieser nach dem Verkehrswert der Gegenstände zu schätzen, auf die sich das Übernahmerecht bezieht. Der Wortwahl kommt bei der Auslegung eines von einem Notar beurkundeten Vertrags besondere Bedeutung zu. Ein Übernahmevermächtnis, das den Erwerb von Betriebsvermögen zum Gege...