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Zuwendung von Aktien vor dem Gang an den Neuen Markt
Weiß in etwa der Ehemann vor dem Gang seines Unternehmens an den Neuen Markt vom wahren Wert der Aktien, liegt bei einem vorherigen Verkauf zu einem weit geringeren Wert an seine Ehefrau eine gemischte Schenkung vor. Ein Freistellungsbescheid liegt nicht vor, wenn er eingeschränkt lautet „nach den eingereichten Unterlagen”, außerdem wäre er nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO änderbar.