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Aufhebung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids
Rechtsgrundlage für eine Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids, weil aufgrund der BVerfG-Entscheidung v. - 2 BvR 167/02 die Sozialversicherungsbeiträge des Kinds vom eigenen Einkommen abzuziehen waren, ist § 70 Abs. 4 EStG. Die Korrektur kann auch auf einer geänderten Rechtsauffassung der Kindergeldkasse beruhen und braucht sich nicht allein auf neue Tatsachen zu stützen.