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Nachweis der beabsichtigten Anschaffung bei Ansparabschreibung
Die voraussichtliche Anschaffung des Wirtschaftsguts muss der Steuerpflichtige bei Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung nachweisen oder glaubhaft machen, um deren Bildung ins Blaue hinein auszuschließen. Bei Neugründungen bedarf es der verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen.