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Ermittlungspflichten vor öffentlicher Zustellung
Eine öffentliche Zustellung erfordert den Versuch, die Anschrift des Steuerpflichtigen durch Nachfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, selbst wenn es sich um eine ausländische Meldebehörde handelt, bei der der Steuerpflichtige zuletzt ordnungsgemäß gemeldet gewesen sein könnte. Eine öffentliche Zustellung gem. § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG ist nicht zulässig, soweit eine Zustellung in Spanien erfolgen müsste. Eine unwirksame öffentliche Zustellung wird durch Übersendung einer Fotokopie des Verwaltungsakts an den zwischenzeitlich bestellten Vertreter des Klägers gem. § 9 Abs. 1 VwZG geheilt.