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Sozialrecht | Erleichterte Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger
Werden laufende Sozialleistungen auf ein Bankkonto geleistet, ist das aus der Überweisung resultierende Kontoguthaben – wie auch bei Arbeitseinkommen – für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar (§ 55 Abs. 1 SGB I). Hat der Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht vollständig über die Gutschrift verfügt, wird der verbliebene Betrag von der Pfändung erfasst. Der Schuldner darf darüber ohne eine abweichende gerichtliche Entscheidung nicht mehr verfügen, auch wenn die Sozialleistung insgesamt die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c ff. ZPO nicht übersteigt und der auf dem Konto verbliebene Betrag daher unpfändbar ist (§ 55 Abs. 4 SGB I). Für die laufende Überweisung von Arbeitseinkommen besteht hingegen die Möglichkeit, von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung den jeweils durch die wiederkehrenden...