Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zivilrecht | Kein umfassendes Anerkenntnis durch Zahlung auf eine bestimmte Schadensposition – Korrekte Bezeichnung des Beklagten
Zahlt die gegnerische Versicherung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Schmerzensgeld und erklärt, sie betrachte die Schadenssache als abgeschlossen, ist darin ausdrücklich kein Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bezüglich weiterer Schäden zu sehen. Daher bewirkt diese Zahlung keinen Neubeginn der Verjährung. Die Klageschrift hat die innerhalb einer Versicherungsholding zuständige Gesellschaft zu bezeichnen. Das gilt auch, wenn sich die Namen der Gesellschaften ähneln, sich jedoch durch Rechtsform, Mitglieder des Vertretungsorgans und Anschrift eindeutig unterscheiden. Dieser Fehler kann nicht wegen irrtümlicher Parteibezeichnung durch richterliche Auslegung korrigiert werden ().