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Einkommensteuer | Nach dem gezahlte Nachzahlungszinsen nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar
Die allgemeine Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 v. (BGBl 1999 I S. 402), mit der unter anderem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a. F. mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben worden ist, verstößt nach dem NWB LAAAC-36609 insoweit nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, als danach Nachzahlungszinsen i. S. von § 233a AO, die nach der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 () gezahlt worden sind, nicht mehr als Sonderausgaben abzogen werden können.