BGH Beschluss v. - XII ZR 77/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8; UStG § 14

Instanzenzug: LG Bremen 4 (1) O 2356/03 (6) vom OLG Bremen 3 U 34/04 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer des Klägers erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO. Zur näheren Begründung bezieht der Senat sich auf seinen Beschluss vom , mit dem er den Wert der Beschwer auf 17.058 € festgesetzt hat.

Die dagegen erhobene Gegenvorstellung vom führt zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage:

Die Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Erhalt einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Zur Darlegung des Umfanges der Beschwer ist der Kläger verpflichtet ( - NJW 2002, 2720 f.). Daran fehlt es. Auch in der Gegenvorstellung vom wird nicht ausreichend vorgetragen und belegt, dass eine Rückzahlung von 100.000 € der Umsatzsteuer unterworfen wurde. Selbst wenn der Kläger für den Betrag von 100.000 € Umsatzsteuer abgeführt hat, so ändert dies nichts daran, dass insoweit mangels Leistungsaustauschs kein eigener steuerbarer Umsatz vorliegt.

Das stellt keine Rechnung i.S. § 14 UStG dar. Es bleibt daher dabei, dass sich die Rückzahlung der 100.000 € nur als Entgeltsminderung darstellt und dieser Teilbetrag nicht in die Bemessung der Beschwer einzubeziehen ist.

Fundstelle(n):
SAAAC-38390

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein