BGH Beschluss v. - XII ZB 154/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 372 a Abs. 2; ZPO § 372 a Abs. 2 Satz 1; ZPO § 386 f.; ZPO § 387 Abs. 1; ZPO § 387 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 621 e Abs. 1; ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1; ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2; BGB § 1600 e Abs. 2

Instanzenzug: AG Bad Homburg 93 F 17/06 vom OLG Frankfurt/Main 3 WF 173/06 vom

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, Vater der Beklagten zu sein. Das Amtsgericht hat durch Beweisbeschluss angeordnet, über die behauptete Abstammung der Beklagten vom Kläger ein DNA-Gutachten unter Einbeziehung der Mutter der Beklagten einzuholen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Beklagte als auch deren Mutter sofortige Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen wurde. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten und ihrer Mutter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb nicht statthaft, weil sie nach § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO in Kindschaftssachen (§ 640 Abs. 2 i.V. mit § 621 Abs. 1 Nr. 10 ZPO) nur stattfindet, wenn es sich dabei um ein Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 BGB (postmortale Vaterschaftsfeststellung oder -anfechtung) handelt. Das ist hier nicht der Fall.

Auch wenn die Erstbeschwerde - wie hier - als unzulässig verworfen wurde, ist dagegen nicht schon von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde eröffnet. Insoweit unterscheidet sich das Beschwerderecht von der ausdrücklichen Regelung im Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Lediglich für Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in den in § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Familiensachen ist § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO entsprechend anwendbar, § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom ­ XII ZB 189/03 ­ FamRZ 2005, 1481 und vom ­ XII ZB 48/01 ­ FamRZ 2005, 1240 m.w.N.).

Bei der hier vorliegenden Vaterschaftsfeststellungsklage handelt es sich schon nicht um eine Familiensache im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO. Ferner ist der angefochtene Beweisbeschluss auch keine Endentscheidung im Sinne dieser Vorschrift, so dass bereits eine Erstbeschwerde hiergegen nicht stattfindet. Deshalb wäre selbst eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (die hier nicht erfolgt ist) für das Gericht der Rechtsbeschwerde nicht bindend (vgl. Senatsbeschlüsse vom und aaO).

2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, hier müsse das Rechtsmittel aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise statthaft und zulässig sein, weil der angefochtene Beweisbeschluss einen unzumutbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerinnen darstelle. Nicht schon der Beweisbeschluss, sondern allenfalls die zwangsweise Durchführung der Beweisaufnahme kann unter besonderen Umständen einen solchen unzumutbaren Eingriff darstellen. Ob solche Umstände hier vorliegen, kann daher dahinstehen. Denn selbst dann wäre es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten, gegen den "Ausgangsbeschluss" als solchen ein Rechtsmittel zu gewähren. Der Schutz der Rechtspositionen der Beschwerdeführer ist hinreichend durch die Möglichkeit gewährleistet, die Untersuchung zu verweigern und über die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung nach § 372 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 f. ZPO ein Zwischenurteil herbeizuführen, das gemäß § 387 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom ­ XII ZR 210/04 ­ FamRZ 2006, 686, 688 = BGHZ 166, 283 ff.). Ob der Gesetzgeber statt dessen, wie die Rechtsbeschwerde meint, ein Rechtsmittel schon gegen den ein Abstammungsgutachten anordnenden Beweisbeschluss hätte vorsehen sollen, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, auf die verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung nicht gestützt werden können.

3. Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt es auch nicht auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen an, das Oberlandesgericht hätte ihre sofortige Beschwerde in eine solche nach §§ 372 a Abs. 2, 387 Abs. 3 ZPO umdeuten müssen. Hierzu dürfte im übrigen auch kein Anlass bestanden haben, da ein Zwischenurteil, gegen das sich eine solche sofortige Beschwerde gemäß § 387 Abs. 3 ZPO hätte richten können, nicht ergangen ist. Der Beschluss vom , mit dem das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Abänderung des Beweisbeschlusses zurückgewiesen hat, ist kein Zwischenurteil nach § 387 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAC-38385

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein