BGH Beschluss v. - IX ZB 204/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: AG Öhringen 2 C 250/06 vom LG Heilbronn 5 T 39/06 vom

Gründe

Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. , WM 2002, 1512).

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch unstatthaft. Das folgt für den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
KAAAC-38358

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein