Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 33a; StPO § 356a; StPO § 356a S. 2; StPO § 356a S. 3; StPO § 465 Abs. 1
Gründe
Der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs ist unzulässig.
Das Begehren des Verurteilten beurteilt sich entgegen der von ihm verwendeten Formulierung, nachträgliches Gehör "gemäß § 33a StPO" zu gewähren, allein nach § 356a StPO, da diese das Revisionsverfahren betreffende Vorschrift gegenüber § 33a StPO spezieller ist (; Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 356a Rdn. 1). Die danach zu beachtenden Voraussetzungen an die Zulässigkeit eines Antrags sind durch das Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom nicht erfüllt. Nach § 356a S. 2, 3 StPO ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen; dabei ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Mangelt es an den vorgenannten Erfordernissen, ist der Antrag nicht zulässig (Meyer-Goßner aaO. Rdn. 9).
Eine Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt haben will, enthält die Antragsschrift nicht, an einer Glaubhaftmachung fehlt es demgemäß ebenso.
Darüber hinaus wäre der Antrag des Verurteilten, seine Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen. Einer ausführlichen Begründung seiner Entscheidung bedurfte es, auch unter Einbeziehung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom , nicht (vgl. ; vom - 1 StR 98/04; vom - 1 StR 124/04). Der Schriftsatz des Verteidigers vom lag dem Senat bei der Beratung vor.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschl. vom - 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181).
Fundstelle(n):
ZAAAC-38285
1Nachschlagewerk: nein