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Öffentlicher Dienst; | Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 23 BAT)
Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch einen dazu nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht zuständigen Vorgesetzten ist nicht geeignet, einen Anspruch des Angestellten auf die für die höherwertige Tätigkeit tariflich vorgesehene Vergütung nach § 22 BAT zu begründen, wenn dieser die Unzuständigkeit des Vorgesetzten kennt (Bestätigung von ). Nach § 23 BAT ist das Anwachsen der übertragenen Tätigkeit zu einer höherwertigen Tätigkeit Voraussetzungen für die Höhergruppierung des Angestellten. Eine vertragswidrige höherwertige Tätigkeit des Angestellten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 23 BAT für die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe ().