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Umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Dauer- bzw. Jahreskarten

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich des Vorliegens von Teilleistungen beim Verkauf von Dauer- bzw. Jahreskarten Folgendes:

Die Abgabe von Dauer- bzw. Jahreskarten, die zum Besuch mehrerer Veranstaltungen berechtigen, ist als Dauerleistung anzusehen, die grds. als einheitliche Leistung mit Ablauf des gesamten Berechtigungszeitraums (z.B. einer Spielsaison) erbracht ist. Die Annahme von Teilleistungen (z.B. bezogen auf die Eintrittsberechtigung für ein Fußballspiel) setzt hierbei voraus, dass einem bestimmten Teil der wirtschaftlich teilbaren Leistung ein gesondertes Entgelt zugeordnet werden kann und durch eine gesonderte Vereinbarung auch zugeordnet worden ist. Teilleistungen kommen daher bei Dauer- bzw. Jahreskarten nur in Betracht, wenn diese zum Einlass bei einer feststehenden Anzahl von Veranstaltungen berechtigen und wenn der auf die jeweilige Eintrittsberechtigung entfallende Teil des Entgelts der Dauer- bzw. Jahreskarte durch eine gesonderte Entgeltvereinbarung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG festgelegt wurde.

Hinsichtlich der Absicht, Teilleistungen bis zum zu vereinbaren, um insoweit eine Nachversteuerung aufgrund der zum erfolgten Erhöhung des Regelsteuersatzes zu vermeiden, weise ich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach Rz. 25 des ein ggf. kürzerer Abrechnungszeitraum (bis zum ) vor dem vereinbart bzw. in einer vor dem erteilten Rechnung das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum angegeben worden sein musste. Eine nach diesem Zeitpunkt getroffene Entgeltvereinbarung oder Teilabrechnung kann nicht rückwirkend bis zum , sondern erst ab dem Zeitpunkt ihres Ergehens anerkannt werden.

In den Fällen, in denen die Anzahl der Veranstaltungen, zu deren Besuch die Karte berechtigt, im Vorhinein nicht feststeht, scheidet die Annahme von Teilleistungen schon mangels konkreter Zuordnungsmöglichkeit des Entgelts aus.

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LAAAC-38187