Abwehrmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen (hier: MCS-Vorerkrankung)
Leitsatz
Nur dann, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein (ggfs. vor Durchführung der Maßnahmen) eingeholtes amtliches technisches
Gutachten sowie ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, sind Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen
als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Da bislang keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten aktuellen Erkenntnisse vorliegen, geht der Senat mit der oberstgerichtlichen
Rechtsprechung von BGH und BVerfG davon aus, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV) eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt
werden kann.
Das gilt auch im Fall einer MCS-Vorerkrankung (Multiple Chemical Sensitivity - Multiple Chemische Übersensibilität).
Im Übrigen ist ein Abzug solcher Aufwendungen schon dann ausgeschlossen, wenn die getroffenen Maßnahmen des gewünschten Ergebnisses
ungeeignet und damit nicht notwendig sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 929 Nr. 12 WAAAC-38114
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.01.2007 - 2 K 1047/05
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