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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1047/05 EFG 2007 S. 929 Nr. 12

Gesetze: EStG § 33 Abs. 2

Abwehrmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen (hier: MCS-Vorerkrankung)

Leitsatz

Nur dann, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein (ggfs. vor Durchführung der Maßnahmen) eingeholtes amtliches technisches Gutachten sowie ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, sind Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Da bislang keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten aktuellen Erkenntnisse vorliegen, geht der Senat mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung von BGH und BVerfG davon aus, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV) eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden kann.

Das gilt auch im Fall einer MCS-Vorerkrankung (Multiple Chemical Sensitivity - Multiple Chemische Übersensibilität).

Im Übrigen ist ein Abzug solcher Aufwendungen schon dann ausgeschlossen, wenn die getroffenen Maßnahmen des gewünschten Ergebnisses ungeeignet und damit nicht notwendig sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 929 Nr. 12
WAAAC-38114

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.01.2007 - 2 K 1047/05

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