Stellt die Beteiligung an einer GbR (Grundstücksgemeinschaft) Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen bei der Beteiligung
an einer weiteren GbR (Kanzlei) dar, ist der Gewinnfeststellungsbescheid für die erstere GbR (Grundstücksgemeinschaft) nicht
für die Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen, sondern nur für die bezüglich der weiteren GbR (Kanzlei) durchzuführende
Gewinnfeststellung bindend.
Berücksichtigt das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid das Ergebnis der Feststellung für die GbR (Grundstücksgemeinschaft)
zu Unrecht neben dem gesondert festgestellten Gewinn der weiteren GbR (Kanzlei), weil es die Feststellung für die Grundstücksgemeinschaft
bezüglich der Einkommensteuerfestsetzung für einen Grundlagenbescheid hält, ist der Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern.
In einem Feststellungsbescheid enthaltene erläuternde Hinweise nehmen nicht an der Bindungswirkung teil.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 724 Nr. 11 EFG 2007 S. 817 Nr. 11 CAAAC-38112
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.12.2006 - 3 K 1792/03
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