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Die Erbschaftsbesteuerung im Lichte des Verfassungs- und Europarechts
Anmerkungen zum
Nach dem ist das derzeitige ErbStG verfassungswidrig, aber bis zum weiter anwendbar.
Aus Sicht der Stpfl. bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Die Höherbewertung des übertragenen Vermögens wird als zwingende Folge des Beschlusses in neuen Bewertungsnormen verankert werden. Ob bzw. inwieweit allerdings dieser Belastungseffekt durch entsprechend angepasste Freibeträge und bzw. oder gesenkte Steuersätze kompensiert werden wird, ist derzeit völlig offen. Zumindest für künftig als nicht produktiv geltendes Vermögen ist eine Übertragung nach altem Recht zu em-pfehlen.
Obwohl die Ausgestaltung der deutschen Erbschaftsbesteuerung europarechtlich fragwürdig ist, ist nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber im Zuge der Reform des Erbschaftsteuergesetzes auch europarechtliche Probleme berücksichtigen wird.
Das das derzeitige ErbStG für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist gesetzt; bis spätestens muss das Gesetz verfassungskonform geändert sein, kann allerdings zwischenzeitlich weiter angewendet werden. Nach dem Koalitionsve...