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Auflösungsverlust nach § 17 EStG
Im Falle der Ablehnung des Konkursantrags mangels Masse ist gem. nrkr. NWB EAAAB-92896 (BFH-Az.: XI B 102/06, EFG 2006 S. 1435) der Auflösungsverlust des bürgenden Gesellschafters im betreffenden Jahr entstanden, auch wenn Zahlungen aus der Bürgschaft erst in späteren Jahren geleistet werden. Wird erst nach Bestandskraft der ESt-Festsetzung auf Null die Feststellung eines aus dem Auflösungsverlust resultierenden Bescheids über den verbleibenden Verlustabzug zur ESt beantragt, steht dem regelmäßig grobes Verschulden des Stpfl. entgegen. Der Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft ist kein rückwirkendes Ereignis (Bezug: § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 10d Abs. 1, § 17 EStG).
Praxishinweise: (1) Der Kläger (Kl.) war zu 50 bzw. 40 % an einer GmbH betei...