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Umsatzsteuer | Steuersatz bei Abgabe von fertig zubereiteten Speisen
(1) Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Dienstleistungselemente der Speisenabgabe überwiegen; demgegenüber ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen „zum Mitnehmen” eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde Lieferung. (2) Bei der Beurteilung, ob die Dienstleistungselemente der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen überwiegen, sind nur solche Dienstleistungselemente zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. (3) Der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform (Bezug: § 3 Abs. 1, § 3 ...