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Gewerbliche Betätigung einer Wirtschaftsprüfer-GbR
Wird eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten tätig, übt sie eine gewerbliche Tätigkeit aus (Bezug: § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 EStG; § 2 Abs. 1 GewStG).
Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei: Eine selbständige Tätigkeit liegt nur vor, wenn sie berufstypisch ist. Berufstypisch ist eine Tätigkeit aber nicht allein deshalb, weil sie mit berufsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Die „berufsrechtliche Befugnis” ist also kein Rechtfertigungsgrund für die Qualifizierung einer Tätigkeit. Bei der Treuhandtätigkeit handelt es sich um eine Geschäftsbesorgung für Dritte, die zwar berufsrechtlich zulässig, aber nicht berufstypisch ist (vgl. dazu auch Schmittmann, StuB 2007 S. 123).