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Voraussetzungen einer Besprechungsgebühr
Die Erstattung einer Besprechungsgebühr erfordert zum einen den Nachweis, dass nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs ein Telefonat stattgefunden hat, zum anderen, dass ein aussagekräftiger Aktenvermerk des Bevollmächtigten über das Telefonat dem Gericht vorgelegt wird. Es werden nur Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, nicht jedoch Kosten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens von der Besprechungsgebühr erfasst (FG Bad.-Württ., Beschluss vom – 3 KO 10/03).