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Rückgewähr nach Insolvenzanfechtung
Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff. InsO führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs. Der Zessionar einer nach §§ 129 ff. InsO angefochtenen Abtretung bleibt so lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt (, ZIP 2006 S. 2176).